Die Klausel zur Änderung der Nutzungsbedingungen ist rechtswidrig

Wien (OTS) – Der Verbraucherinformationsverband (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) verklagt. Anlass der Klage war die Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp Anfang 2021. Dabei hat der VKI die Nutzungsbedingungen selbst geprüft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun entschieden, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie für unzulässig erklärt wurden – ebenso wie die fünf beklagten Nutzungsbedingungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. WhatsApp Ireland Limited mit Sitz in Irland betreibt den internationalen Messaging-Dienst WhatsApp. Im Frühjahr 2021 informierte WhatsApp die Nutzer darüber, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung aktualisiert werden. Unter anderem schrieb er: „Dieses Update erweitert die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen, z. B. wie Sie mit Unternehmen sprechen können, wenn Sie möchten … Die Nutzungsbedingungen gelten ab dem 15. Mai 2021. Sie stimmen diesen Bedingungen zu, um WhatsApp weiterhin zu nutzen nach diesem Datum. Weitere Informationen zu Ihrem Konto finden Sie hier. » Darunter befand sich eine anklickbare Schaltfläche mit der Aufschrift „ZUSTIMMEN“. Die Benachrichtigung konnte ausgeblendet werden, indem Sie auf das in der oberen rechten Ecke angezeigte „X“ klicken. Laut dem Handelsgericht Wien setzt dies voraus, dass Nutzer den Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen zustimmen, deren Inhalt aber unklar ist. Die dort bereitgestellten Links seien nicht eindeutig definiert oder selbsterklärend gewesen, so das Gericht, so dass zweifelhaft sei, über welchen Link die geänderten Nutzungsbedingungen überhaupt zu erreichen seien. Die Klausel ist daher allein aus diesem Grund undurchsichtig. „Bei einer geplanten Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Unternehmer genau offenlegen, was sich ändern wird“, sagt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Beschwerdestelle beim VKI. „Außerdem war nach dieser Klausel nicht klar, welche Folgen eine Nichtzulassung haben würde.“ WhatsApp teilte zudem mit, dass künftige Änderungen der Nutzungsbedingungen mindestens 30 Tage im Voraus bekannt gegeben werden und die sogenannte „fiktionale Zustimmung“ gilt. Mit anderen Worten: Widerspricht der Verbraucher den Änderungen nicht innerhalb der Frist aktiv und nutzt den Dienst weiterhin, so interpretiert das Unternehmen dies automatisch als Zustimmung. Das Gericht entschied, dass die Klausel rechtswidrig sei, weil auf diese Weise nach dem Wortlaut der Klausel wesentliche Vertragspflichten verändert werden könnten. In einem solchen Fall ist jedoch eine fiktive Einwilligung nicht zulässig. Eine weitere Klausel soll es WhatsApp ermöglichen, alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen zu übertragen. Damit verstößt WhatsApp gegen das Konsumentenschutzgesetz. Eine solche Klausel ist daher nur wirksam, wenn sie individuell ausgehandelt wurde. Auf diese Weise will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Verbraucher nicht plötzlich mit einem unbekannten neuen Vertragspartner konfrontiert werden, anstatt mit dem, mit dem sie eine Geschäftsbeziehung eingegangen sind. „Egal wo die Unternehmen ihren Sitz haben, ob in Österreich oder im Ausland: Wenn Unternehmen auf dem österreichischen Markt tätig sein sollen, müssen sie auch österreichisches Recht einhalten“, so Gelbmann abschließend. BEDIENUNGDer Volltext der Entscheidung ist unter www.Verbraucherrecht.at/WhatsApp04042022 abrufbar.

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